Satzung des Ortsverbands Viernheim

§ 1 Name und Sitz

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viernheim sind Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    Kreisverband Bergstraße im Landesverband Hessen. Die Kurzform lautet GRÜNE Ortsverband
    Viernheim. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die gesamte Stadt. Er ist Teilglied des
    Kreisverbandes Bergstraße von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Der Sitz des Ortsverbandes ist Viernheim und schließt alle dazugehörigen Ortsteile ein.
  3. Die Satzung des Kreisverbandes Bergstraße bzw. des Landesverbandes Hessens bzw. des
    Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN einschließlich Frauen- und Vielfaltstatut,
    Urabstimmung­sordnung, Finanz- und Erstattungs­­ordnungen sowie die
    Landes­­schieds­­gerichts­­ordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden,
    soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Viernheim erstreben auf der Basis des Grundgesetzes
    der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere
    durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-,
    Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Viernheim kann jede*r werden, der sich
    zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, den Beitritt schriftlich (online oder per Post) erklärt,
    keiner anderen Partei angehört und einen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
  2. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand im Benehmen mit dem
    Ortsvorstand.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die erste Beitragszahlung nach Versand der schriftlichen
    (online oder per Post) Mitteilung über die Aufnahme eingeht.
  5. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die antragstellende Person Einspruch
    einlegen. Alles Weitere regelt die Landessatzung.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Viernheim hat das Recht, an
    Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Es kann an allen öffentlichen
    Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung
    einzubringen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu
    unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu bezahlen. Über Ausnahmeregelungen
    entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt bzw. Eintritt in eine andere Partei
    oder parteipolitische Gruppierung und Ausschluss.
  2. Ein Ausschluss wird durch den Kreisvorstand nach Rücksprache mit dem Ortsvorstand
    beschlossen.
  3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich (online oder per Post) beim Vorstand des Orts-, Kreis- oder
    Landesverbandes erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

  1. Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die
    Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mit-
    gliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlungen können sowohl in Präsenz als auch per Onlinekonferenz durchge-
    führt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen
    werden. Auf Verlangen von 10 % der Anzahl der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitglie-
    derversammlung einberufen werden.
  4. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich (online oder
    per Post) unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und mit der Tagesordnung einzula-
    den. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
  5. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abwei-
    chende Regelung trifft.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Sat-
    zung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches
    gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes, Entlastung
    des Vorstandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Finanzordnung, soweit diese nicht im Wider-
    spruch zur Finanzordnung des Kreisverbands steht, Aufstellung der Kandidat*innen für die Kom-
    munalwahl, Beschlussfassung über (Wahl-) Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt und
    von der Protokollführung unterzeichnet.

§ 8 Der Ortsvorstand

  1. Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er wird paritätisch besetzt und
    besteht mindestens 4 gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer
    Wahl gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der Ortsvorstand kann darüber hinaus bis zu zwei
    vertretungs- und stimmberechtigte Beisitzer*innen vorschlagen, die durch die Mitgliederver-
    sammlung zu wählen sind.
  3. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer
    Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
    Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
    entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt
    worden ist.
  4. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Der
    Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Gewählt ist, wer auf einer Mitgliederversammlung im ersten Wahlgang bei geheimer
    Abstimmung die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. In einem eventuellen
    weiteren Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
    Fällt auch so keine Entscheidung, schließen sich bis zu vier weitere Wahlgänge an.
    Fällt dabei noch immer keine Entscheidung, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen,
    auf der nach Durchlauf des gleichen Wahlverfahrens das Los entscheidet.
  6. Findet die Wahl des Ortsvorstandes auf einer Online-Mitgliederversammlung statt, so wird in
    dieser der Vorstand per Akklamation gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen erhält.
    Die Wahl muss im Anschluss durch eine schriftliche und geheime Abstimmung bestätigt werden.
    Zu diesem Zweck erhalten die Mitglieder per E-Mail einen Stimmzettel, der ausgefüllt an das
    Büro des Ortsverbandes geschickt wird. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch zwei in der
    Online-Mitgliederversammlung gewählte Personen. Über die Auszählung wird ein Protokoll
    erstellt.
  7. Der Vorstand des Ortverbandes arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung, die er
    jederzeit ändern kann. Die Mitglieder des Vorstandes teilen die Arbeit auf der Grundlage der
    Geschäftsordnung unter sich auf.
  8. Der Ortsvorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er erstattet der
    Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
  9. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Parität

  1. Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
    beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei
    Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung).
    Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen
    für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
  2. Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze
    unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung.
  3. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der
    Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 10 Arbeitsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und
    organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von
    Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den
    Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.
    Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn Art und Umfang der Änderung mit
    der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen
    mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die
    Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags-
    und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung der Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere
    Gliederung.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Viernheim, 27.11.2025

zuletzt geändert am: 27.11.2025
beschlossen am: 27.11.2025